Gleichstellung umzusetzen bedeutet, auch die öffentlichen Mittel bei der Haushaltsaufstellung gleichwertig zwischen den Geschlechtern aufzuteilen. Während auf neuen Sportplätzen oft mehr Männermannschaften spielen, nutzenFrauen öfter öffentliche Bäder. Grundlage für die Aufstellung eines gendergerechten Haushalts sind geschlechtsspezifische Datenerhebungen und -auswertungen.
Die Stadt Köln geht nach Freiburg im Breisgau mit gutem Beispiel voran.
Bekannte niedersächsische Politiker:innen fordern in einer Petition den Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) auf, ein Paritätsgesetz für Niedersachsen auf den Weg zu bringen. Der Frauenanteil im aktuellen Niedersächsischen Landtag liegt bei 27%. Auf der kommunalen Ebene ist er oft noch geringer.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerde von einigen Thüringer:innen gegen das Urteil zum gekippten Paritätsgesetz nicht angenommen.
Hauptargument der Ablehnung war die unzureichende Begründung, inwiefern das gekippte Gesetz die Grundrechte der Beschwerdeführer:innen einschränke. Darüber hinaus wiesen die Richter:innen auf die weitgehende Autonomie der Länder in der Gestaltung ihrer Verfassung hin. Zudem fehle die Ausführung, weshalb eine paritätische Besetzung des Parlaments und der Wahllisten zur Landtagswahl notwendig sei, um den „Anspruch auf Demokratie“ und eine angemessene Repräsentanz der Wähler:innenschaft zu erfüllen.
Diese Woche dürften sich einige Menschen entweder sehr gefreut oder sehr aufgeregt haben. Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, möchte eine europaweite Frauenquote von 40% zur Besetzung von Kontrollgremien börsennotierter Unternehmen in der EU einführen. Diese Ankündigung hat die Diskussion über den Bedarf, die Angemessenheit und die Emotionen zu diesem Thema wieder hochgeholt:
Auch dieses Urteil ist nicht nachvollziehbar. Es argumentiert ausschließlich mit dem Gleichstellungsauftrag der Landesverfassung, der nicht auf das Parlament bezogen sei. Es kann nicht sein, dass die Freiheit der Parteien aus Artikel 21 und 38 des Grundgesetzes höherrangig eingestuft wird als der Gleichstellungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichts wurde bundesweit mit Spannung erwartet – das Gesetz wurde gekippt. Wir bedauern die Entscheidung und fordern weiter strukturelle Veränderungen. Geschlechtergerechtigkeit ist kein Selbstläufer. Quelle