„Auch erscheint zweifelhaft, ob der Verweis auf die Unterrepräsentanz von Frauen in den Parlamenten bereits ausreicht, um von einer „strukturellen Benachteiligung von Frauen in der Politik“ ausgehen zu können.“
(BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Dezember 2021 – 2 BvR 1470/20 -, Rn. 49)
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts spricht eine deutliche Sprache. Das Hauptargument der Beschwerdeablehnung bezieht sich allerdings weniger auf den Inhalt, als auf die Begründung der Beschwerde. Diese sei unzureichend, um eine Grundrechtsverletzung darzulegen. Zudem seien die Länder in ihrer Verfassungsgebung weitgehend autonom. In der Beschwerde fehle außerdem eine ausreichende Begründung, inwiefern eine paritätische Besetzung des Parlaments und der Wahllisten zur Landtagswahl notwendig sei, um den „Anspruch auf Demokratie“ zu erfüllen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer:innen sich nicht ausreichend mit dem Grundsatz der Gesamtrepräsentation beschäftigt, wonach eine regional oder sonstige Zugehörigkeit (z.B. zu Parteien, Unternehmen, Gewerkschaften, Alters- oder Geschlechtergruppen) kein Kriterium darstellt, um die Wähler:innenschaft angemessen repräsentieren zu können.
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